
Der GAV Personalverleih
Dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen in der Schweiz über 330’000 Menschen. Er ist damit der grösste GAV hierzulande. Abgeschlossen wurde er erstmals 2009. Ende Oktober konnte nun das Kompetenz- und Servicezentrum der Schweizer Personaldienstleister swissstaffing zusammen mit den Sozialpartnern UNIA, SYNA, Kaufmännischer Verband und Angestellte Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih um weitere drei Jahre verlängern. Wir nehmen das als Anlass für eine kritische Einschätzung des GAV.
Die Facts
Fehlt ein GAV Personalverleih, regeln Arbeitgebende die Arbeitsverhältnisse der Temporärangestellten praktisch nach eigenem Gutdünken innerhalb der im OR definierten Grenzen. Die Mindestarbeitsbedingungen wären nicht einheitlich geregelt, je nach Arbeitgeber würden sich die Mindestlöhne, Ferienansprüche und Feiertage, Kurzabsenzen, der 13. Monatslohn, die Überzeit und Zuschläge-Regelung, die Absenzen und Kündigungsfristen, und auch die berufliche Vorsorge (BVG) und das Krankentaggeld (KTG) unterscheiden. «Der Arbeitnehmende wäre so, etwas bissig formuliert, der Willkür oder der individuellen Einschätzung des Arbeitgebenden ausgesetzt» erklärt iET-Payrolling Specialist André Sutter und führt weiter aus «es wäre aber falsch, die Arbeitgebenden deswegen anzuprangern, denn ohne GAV würde sich ihnen keine andere Vorgehensweise anbieten. Zwar bestehen in einzelnen Branchen eigene Gesamtarbeitsverträge, die sind aber nur relevant, wenn sie die Mindestarbeitsbedingungen des Temporärangestellten besserstellen, als es der GAV Personalverleih erlaubt.»
Ein Gesetz wäre doch viel einfacher!
Ein GAV ist eine Willensübereinkunft von mindestens zwei Parteien, also beispielsweise zwischen Branchenverbänden und Gewerkschaften. Involvierte und relevante Parteien einigen sich auf für sie verbindliche Regeln und wenden diese paritätisch an. Obwohl der GAV schlussendlich auch gesetzgebend wird, ist er primär ein privatrechtlicher Vertrag zwischen tatsächlich «Betroffenen» und somit auf jeden Fall von höherem Wert als ein generell geltendes, klassisches Gesetz. Für André Sutter steht zudem fest: «Ein GAV ist gerade für Personaldienstleister zweckmässiger anwendbar als die allgemein gültigen Bestimmungen des OR.»
Dank GAV Personalverleih ist jeder Fall klar
«Für Personaldienstleister bietet der GAV Personalverleih einige wesentliche Vorteile», betont André Sutter, «so ist dank ihm der Sachverhalt für sämtliche Personaldienstleister identisch und der Wettbewerb findet nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmenden statt.» Zwielichtig arbeitende Personaldienstleister oder Einsatzbetriebe haben keine Chance mehr, denn für alle gelten dieselben Bestimmungen bezüglich Arbeitsbedingungen. Die paritätische Kommission übernimmt die Kontrolle über den korrekten Vollzug des GAV.
Das alles geregelt ist, kann auch nachteilig sein, vor allem in Bezug auf die geltenden Mindestlöhne. «Die Einsatzbetriebe, für die wir hauptsächlich arbeiten,» ergänzt André Sutter, «sind in Branchen tätig, in welchen tendenziell höhere Saläre üblich sind. Soweit also kein Thema. Will ein Unternehmen aber Praktikanten über uns anstellen, müssen wir in der Regel ablehnen. Es ist zwar denkbar, Praktikanten mit bis zu 15% Abweichung vom Mindestlohn zu beschäftigen, bedarf aber eines separaten Antrages bei der zuständigen paritätischen Vollzugskommission und der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP) und gilt überdies nur für Praktikanten, welche innerhalb eines Kalenderjahres für weniger als zwei Monate eingesetzt werden.» In der Praxis verunmöglichen diese Umstände zum Beispiel, dass Hochschulabsolventen die für ihr Studium notwendigen Praktika im Personalverleihverhältnis absolvieren können, obwohl ein solches Setup insbesondere auch für die Einsatzbetriebe wünschenswert wäre.

Dank subventionierter Weiterbildung beruflich am Ball bleiben
Der GAV Personalverleih ermöglicht Temporärangestellten via temptraining, dem Weiterbildungsfonds für Temporärarbeitende, finanzielle Unterstützung für Weiterbildungskurse, die sie im Beruf weiterbringen und für die Arbeitswelt von Morgen fit machen. Dazu gehören laut Lukas Limacher, Verantwortlicher für den Bereich Aus- und Weiterbildung bei iET, nebst anderem Sprachkurse oder IT-Trainings: «Bereits nach 176 Arbeitsstunden besteht beispielsweise ein Anspruch von 1000 Franken für eine Weiterbildung und maximal 250 Franken Lohnausfall. Subventionen dieser Art sind für Weiterbildungen bis maximal 5000 Franken für Lohnausfall bis maximal 2250 Franken möglich».
Nicht von ungefähr der grösste GAV
Die Bedeutung des GAV Personalverleih wächst weiter stark an. Individuelle Beschäftigungsmodelle sind nicht nur ein Trend, sondern werden zunehmend Standard. Es ist noch gar nicht so lange her, als der Skilehrer, der im Frühling Spargel sticht, im Herbst beim Onlinehändler jobbt und den ganzen Sommer in der Adria am Segeln ist, als Exot galt. Heutzutage sind solche Modelle gang und gäbe. Auch die immer stärkere Segmentierung von Fachspezialisten fördert die Teilzeitarbeit – 40% in Betrieb A, 50% in Betrieb B und 10% mehr Freizeit sind heute überall anzutreffen. Temporäre Anstellungen sind keineswegs eine Sackgasse, sondern meistens Einstiegstor zu einem regulären Platz im Arbeitsmarkt – zahlreiche Studien belegen dies.
Für Personaldienstleister von wichtigem Wert
Die Verlängerung des GAV Personalverleih ist aus unserer Sicht von grosser Bedeutung. Denn der entscheidende Faktor für Temporärarbeit ist, dass ein ausgewogenes Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitnehmenden, dem Einsatzbetrieb und einem Personaldienstleister besteht, also eine dritte, gleichwertige Partei involviert ist. Ein GAV, der in einem kompetitiven Umfeld dafür sorgt, dass der Kampf mit gleich langen Spiessen geführt wird, ist somit begrüssenswert.